Der Verband wurde 1933 in Berlin als „Reichsbund für evangelische Kirchenmusik“ von Adolf Strube gegründet. Im gleichen Jahr erfolgte die Umbenennung in „Reichsverband für evangelische Kirchenmusik“. Damals war der Verband in drei Fachverbände gegliedert, den „Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands“, den „Verband evangelischer Kirchenchöre“ und den „Verband evangelischer Posaunenchöre“.
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Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1
Name und Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen „Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland“ (VEM, im folgenden „Verband“ genannt).
(2) Sitz des Verbandes ist das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover.
(3) Gerichtsstand ist Hannover.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes
(1) 1Der Verband ist ein Zusammenschluss der in den Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bestehenden selbständigen Landesverbände und weiterer Einrichtungen (im Folgenden „Landesverbände“ genannt) zum Zwecke der Förderung der Kirchenmusik. Dem Verbund angeschlossen ist auch der Verband für Evangelische Kirchenmusik in Österreich. 2Der Zusammenschluss ermöglicht Austausch und Kooperation bei der Wahrnehmung der fachlichen, beruflichen und sozialen Interessen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
3Der Verband versteht sich als Interessenvertretung für alle Belange der Kirchenmusik.
4Der Verband vertritt seine Interessen in der Ständigen Konferenz für Kirchenmusik in der EKD, im Deutschen Musikrat, in der Direktorenkonferenz in der EKD sowie in weiteren Gremien.
5Eine besondere Aufgabe des Verbandes ist die Unterstützung kirchenmusikalischer Arbeit in evangelischen Kirchen Europas. Dies geschieht im Wesentlichen durch den Förderkreis kirchenmusikalische Aufbauarbeit e.V.
(2) Der Verband gibt die Fachzeitschrift „Forum Kirchenmusik“ heraus.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Landesverbände bzw. diesen vergleichbare Arbeitsgemeinschaften evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker innerhalb der EKD sowie der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich können die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Zentralrat, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) 1Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes endet bei dessen Auflösung oder durch Austritt. 2Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zentralrat erklärt werden.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke und Ziele des Verbandes verstößt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Zentralrat ein Ruhen der aus einer Mitgliedschaft erwachsenen Rechte oder den Ausschluss aus dem Verband beschließen.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
1Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Zentralrat festgelegt. 2Sie sind bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 5
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind der Zentralrat und das Präsidium.
§ 6
Der Zentralrat
(1) Dem Zentralrat gehören an:
a) die Präsidentin
b) zwei Vizepräsidentinnen
c) die Vorsitzenden der Landesverbände oder deren Stellvertreterinnen oder von ihnen beauftragte Personen
(2) 1Der Zentralrat kann bis zu drei weitere Personen als stimmberechtigte Mitglieder für die Dauer von drei Jahren berufen. 2Zudem können für begrenzte Zeit Ausschüsse und Einzelpersonen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut werden.
(3) Die Redakteurin der Verbandszeitschrift gehört dem Zentralrat mit beratender Stimme an, sofern sie nicht ohnehin stimmberechtigtes Mitglied ist.
(4) 1Zu den Sitzungen des Zentralrates werden in der Regel je eine Vertretungsperson der folgenden Institutionen eingeladen:
a) Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands e.V. (CEK)
b) Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e.V. (EPiD)
c) Direktorenkonferenz Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche in Deutschland (dk)
d) Bundeskonferenz katholischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (BKKD)
2Diese Personen haben beratende Stimme.
(5) Die Präsidentin kann weitere Gäste zu den Sitzungen des Zentralrates einladen.
(6) 1Der Zentralrat ist das leitende Gremium des Verbandes. 2Er hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Auslegung und Änderung der Satzung
b) Beschlussfassung über die Richtlinien der Verbandsarbeit (§ 2)
c) Wahl und ggf. Abwahl von Personen des Präsidiums oder der Kassenprüfung
d) Wahl und ggf. Abwahl der Herausgeberinnen sowie der Redakteurin der Verbandszeitschrift
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
g) Prüfung der Arbeit der Geschäftsstelle
h) Entlastung des Präsidiums
i) Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen für Wahrnehmung besonderer Verbandsfunktionen sowie ggf. über die Vergütung der Beschäftigten
j) Beschlussfassung über die Aufnahme und ggf. Ausschluss von Mitgliedern
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
(7) 1Die Wahlen erfolgen, sofern die Satzung im Folgenden nichts anderes bestimmt, für die Dauer von sechs Jahren. 2Jede Wahl findet im Rahmen einer Zentralratssitzung statt. 3Briefwahl ist nicht möglich. 4Eine erforderlich gewordene Nachwahl soll bei der nächsten Zentralratssitzung stattfinden.
(8) 1Der Zentralrat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. 2Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch die Präsidentin spätestens zwei Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung. 3Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 4Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verband bekanntgegebene Adresse gerichtet war.
(9) 1Sitzungen des Zentralrates können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. 2Über die Art der Durchführung der einzelnen Sitzungen entscheidet die Präsidentin.
(10) 1Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. 2Die Ergänzung ist zu Beginn der Sitzung bekanntzumachen. 3Anträge über die Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums, die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Sitzung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Sitzung beschlossen werden.
(11) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche verlangt.
(12) Der Zentralrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(13) 1Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. 2Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung wird auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes durchgeführt. 3Bei einer Doppelfunktion besteht nur einfaches Stimmrecht.
4Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
5Die Bevollmächtigung ist für jede Sitzung gesondert zu erteilen. 6Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(14) 1Beschlüsse des Zentralrates können auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. 2Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine Anzahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.
(15) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(16) Eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Zentralrates ist erforderlich bei
a) Satzungsänderungen,
b) Abwahl einer Vizepräsidentin,
c) Abwahl der Kassenprüferinnen,
d) Ausschluss eines Landesverbandes.
(17) Eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Zentralrates ist erforderlich bei Abwahl der Präsidentin sowie der Auflösung des Verbandes.
(18) Über die Beschlüsse der Zentralratssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
(19) Der Zentralrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7
Das Präsidium
1Das Präsidium besteht aus der Präsidentin sowie zwei Vizepräsidentinnen. 2Diese sollen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder des Zentralrates sein. 3Bei einer Person genügt die Mitgliedschaft in einem dem Gremium angehörenden Landesverband.
§ 8
Die Präsidentin
(1) 1Die Präsidentin vertritt den Verband nach innen und außen. 2Sie führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und ist dem Zentralrat verantwortlich.
(2) Die Präsidentin lädt zu den Sitzungen des Zentralrates ein und leitet diese.
(3) 1Die Präsidentin wird vom Zentralrat mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Das Wahlergebnis ist der EKD anzuzeigen und in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen.
(4) Im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens nehmen die Vizepräsidentinnen die Stellvertretung wahr.
§ 9
Die Vizepräsidentinnen
(1) 1Die beiden Vizepräsidentinnen unterstützen und vertreten die Präsidentin gemäß gegenseitig getroffener Vereinbarungen. 2Sie sind dem Zentralrat verantwortlich.
(2) 1Die Vizepräsidentinnen werden vom Zentralrat mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Kassenprüfung
(1) 1Der Zentralrat wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. 2Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Die Kassenprüferinnen haben die Kasse des Verbandes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. 2Sie erstatten dem Zentralrat einen Prüfungsbericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Mitglieder des Präsidiums.
§ 11
Auflösung des Verbandes
(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Zentralrates bedarf der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.
(2) Sofern der Zentralrat nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Präsidiums die Liquidatoren.
(3) 1Nach Auflösung haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Verbandes, auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. 2Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen dem Förderkreis kirchenmusikalische Aufbauarbeit e.V. zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden.
§ 12
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft. 2Die Satzung vom 24.10.2012 tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Der Zentralrat