Förderkreis für kirchenmusikalische Aufbauarbeit
S a t z u n g
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung
der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1
Name und Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
(1) 1Der Verein führt den Namen „Förderkreis für kirchenmusikalische Aufbauarbeit“ (im Folgenden „Förderkreis“ genannt). 2Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Förderkreises und Gerichtsstand ist Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Förderkreises
(1) Aufgabe des Förderkreises ist die Unterstützung kirchenmusikalischer Arbeit in evangelischen Kirchen in Europa, insbesondere die Förderung und Unterstützung in der kirchenmusikalischen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(2) Darüber hinaus unterstützt der Förderkreis die kirchenmusikalische Ausbildung in Regionen Deutschlands, die aufgrund einer aktuellen Situation besonderer Hilfe bedürfen.
(3) Zur Erfüllung dieses Zwecks ruft der Förderkreis in Zusammenarbeit mit dem Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland regelmäßig zu Spenden auf. Er wird darin von seinen Mitgliedern wirksam unterstützt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) 1Der Förderkreis ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) 1Mittel des Förderkreises dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises.
(4) 1Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2Die Vergütung von Dienstleistungen aufgrund besonderer Anstellungsverträge oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bleibt hiervon unberührt.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Die im Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland vertretenen Landesverbände und weiteren Einrichtungen sind geborene ordentliche Mitglieder.
(2) Eine fördernde Mitgliedschaft können andere Vereinigungen im Bereich der Kirchenmusik, auch außerhalb der EKD, sowie alle juristischen und natürlichen Personen erwerben.
(3) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Förderkreises im Sinne von § 2 dieser Satzung zu unterstützen.
(5) 1Die Mitglieder können sich jederzeit zur Arbeit des Förderkreises äußern. 2Eingegangene Anträge müssen im Vorstand bzw. in der Mitgliederversammlung behandelt werden.
(6) 1Die Mitgliedschaft endet bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung oder Austritt, bei Einzelpersonen durch Austritt oder Tod. 2Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. 3Ebenso kann ein Mitglied durch Entscheidung des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dauerhaft unerreichbar geworden ist.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke und Ziele des Förderkreises verstößt, kann die Mitgliederversammlung ein Ruhen der Mitgliedschaft oder den Ausschluss aus dem Förderkreis beschließen.
§ 5
Organe des Förderkreises
Organe des Förderkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 2Ihr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) die Vorsitzenden der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 oder deren Stellvertretung
b) der Vorstand
c) die Vizepräsidentinnen des Verbandes Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland
3Personalunion ist zulässig.
(2) Die in § 4 Abs. 2 genannten Personen gehören mit beratender Stimme der Mitgliederversammlung an.
(3) Die Vorsitzende kann beratende Personen sowie Gäste zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung einladen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
b) Beschlussfassung über die Richtlinien der Aufgaben (§ 2)
c) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
d) Beratung über Anträge der Mitglieder
e) Wahl und ggf. Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüferinnen
f) Feststellung der eingegangenen Spenden
g) Beschlussfassung über die Verwendung der Geldmittel
h) Entlastung des Vorstandes
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Förderkreises
(5) 1Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. 2Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. 3Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 4Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Förderkreis bekanntgegebene Adresse gerichtet war.
(6) 1Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. 2Über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
(7) 1Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. 2Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 3Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche verlangt.
(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(10) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(11) 1In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung wird auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes durchgeführt. 3Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 4Bei einer Doppelfunktion besteht nur einfaches Stimmrecht. 5Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 6Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. 7Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. 8Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(12) 1Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. 2Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine Anzahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.
(13) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(14) 1Jede Wahl findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt. 2Briefwahl ist nicht möglich. 3Eine erforderlich gewordene Nachwahl soll bei der nächsten Mitgliederversammlung stattfinden.
(15) Satzungsänderungen, die Abwahl von Personen des Vorstandes oder der Kassenprüfung sowie der Ausschluss von Mitgliedern können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(16) Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse und Einzelpersonen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.
(17) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
§ 7
Der Vorstand
(1) 1Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) der Vorsitzenden,
b) einer aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Person in der Funktion als stellvertretende Vorsitzende sowie
c) der Sonderbeauftragten.
2Die Amtszeit beträgt jeweils sechs Jahre.
(2) 1Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzenden vertreten. 2Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung der Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
(3) 1Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. 2Besondere Aufgaben kann der Vorstand an Fachausschüsse oder Delegierte übertragen. 3Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen die Vorsitzende mit einer Frist von drei Tagen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einlädt. 2§ 6 Abs. 6 und 12 gelten entsprechend.
§ 8
Die Vorsitzende
(1) 1Die Vorsitzende des Förderkreises wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Vorsitzende allein.
§ 9
Die Sonderbeauftragte
(1) Die Sonderbeauftragte
a) initiiert, fördert und pflegt Kontakte zu Personen und Einrichtungen, die für die
kirchenmusikalische Arbeit in Gebieten, die Unterstützung benötigen, verantwortlich sind,
b) erarbeitet zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung in Absprache mit der Vorsitzenden
Vorlagen und Vorschläge zur Verwendung der Spendengelder,
c) stellt Projekte in der Mitgliederversammlung vor und berät diese,
d) führt die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen in Absprache mit dem Vorstand
durch und koordiniert ggf. zusammen mit anderen Organisationen die Hilfeleistungen,
e) verantwortet die Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung.
(2) Die für die Arbeit erforderlichen Aufwendungen und Kosten werden ersetzt.
(3) 1Die Sonderbeauftragte wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Kassenprüfung
(1) 1Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. 2Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Die Kassenprüferinnen haben die Kasse des Verbandes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. 2Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 11
Auflösung des Förderkreises
(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Förderkreises bedarf der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
(3) 1Nach Auflösung haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Förderkreises, auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. 2Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen dem Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 bezeichneten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
§ 12
Vollmacht
1Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen zu beschließen, die von hierfür zuständigen amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangt werden, insbesondere im Falle der Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke. 2Eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf es in diesen Fällen nicht.
§ 13
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 2Die Satzung vom 29.04.2014 tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Die Mitgliederversammlung